Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen
1. Begriff des Einkommensteuerrechts für diejenigen  Sonderausgaben, die sich als Versicherungsbeiträge oder Bausparbeiträge darstellen.
- 2. Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen (§ 10 I 2 EStG) gehören: a) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit.
- b) Beiträge zu folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: (1) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, (2) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, (3) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, und (4) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist. In den Fällen (3) und (4) können seit 2004 88 Prozent der Beiträge geltend gemacht werden.
- c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung. Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu Lebensversicherungen im Sinn der Nummern (2) bis (4), wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (sog. Policendarlehen).
- 3. Bausparkassenbeiträge sind seit 1996 nicht mehr als V. eingestuft.
- 4. Der Höhe nach unterliegt die Abzugsfähigkeit einer nach Art und Höhe der Aufwendungen gestaffelten Beschränkung: a) Versicherungsbeiträge können im Rahmen eines besonderen Höchstbetrages (Vorwegabzug) von 3.068 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.136 Euro) berücksichtigt werden. Diese Beträge vermindern sich im Regelfall um 16 Prozent der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG (ohne Versorgungsbezüge) und aus Mandatsausübung nach § 22 Nr. 4 EStG (§ 10 III 2 EStG).
- b) Die über den besonderen Höchstbetrag hinausgehenden Versicherungsbeiträge können ferner im Rahmen eines Grundhöchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser beträgt gemäß § 10 III 1 EStG 1.334 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.668 Euro). Darüber hinaus erhalten nach dem 31.12.1957 geborene Steuerpflichtige einen zusätzlichen Höchstbetrag von 184 Euro für V. an einen Sozialversicherungsträger.
- c) Soweit die V. auch diese Höchstbeträge übersteigen, können sie im Rahmen des hälftigen Höchstbetrages (§ 10 III 3 EStG) zur Hälfte, maximal jedoch bis zum halben Grundhöchstbetrag berücksichtigt werden, d.h. bis zur Höhe von 667 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.334 Euro).
- 5. Pauschbeträge: Für V. wird Arbeitnehmern eine  Vorsorgepauschale gewährt, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 10c II EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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